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Gesetzliche Regelungen


Verbesserung der Selbsthilfeförderung

Zum 1. Januar 2008, sind Neuregelungen zur Selbsthilfeförderung(§20c SGB V) in Kraft getreten, damit wird die Selbsthilfearbeit gestärkt. Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, müssen somit verbindlich durch die Krankenkassen ausgereicht werden.

Die nicht verwendeten Fördermittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung. Das Antragsverfahren wird zudem erleichtert.

Die Neue Chroniker – Regelung

Ab dem 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deswegen bei den Zuzahlungen von der halbierten Belastungsgrenze [1Prozent statt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt] profitieren will, muss zukünftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen beraten ließ. Die Verpflichtung, der Versicherten gegenüber der Versichertengemeinschaft, zu eigenverantwortlichem und gesundheitsbewusstem Verhalten wird damit stärker betont.

Die neue Chroniker-Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 01.01. 2008 zum ersten mal  Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Männer, die nach dem 01.04.1962 und alle Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren worden sind.

Beschränkt ist diese Regelung zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs, Darmkrebs und Brustkrebs. Es stehen noch aus, die  Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zum so genannten "Gesundheits-Check-Up"  sowie zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.

Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt unter anderem die Aktualisierung von Rechengrößen in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung.

So wird die monatliche Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder relevant ist, für das Jahr 2008 auf 2.485€ (2007/ 2.450 €) festgesetzt.

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird an die Entwicklung der Bruttogehälter und -löhne je Arbeitnehmer angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2008 wird auf 48.150€  (2007/ 47.700 € ) festgesetzt.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12. 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen sind, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200€ (2007/ 42.750 €) betragen.

Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu welchem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich somit auf 3.600€ (2007/ 3.562,50 €).

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